Provisionsarten in der Versicherung mit Rechenlogik und Storno
Wer seine Provisionsarten kennt, plant realistischer. Diese Seite erklärt Abschluss-, Bestands- und Dynamikprovision, zeigt die lineare Storno-Rechnung an einem Beispiel und ordnet ein, was das für die Bestandsbewertung bedeutet. Keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Kurzantwort: Provisionsarten in der Versicherung
Üblich sind Abschlussprovision (einmalig für die Vermittlung), Bestandsprovision (laufend für die Betreuung), Dynamikprovision (auf Beitragserhöhungen) und Betreuungsvergütungen nach Vereinbarung. Die Abschlussprovision unterliegt einer Haftungszeit: endet der Vertrag vorher, wird anteilig zurückgefordert. Versolut rechnet linear und zeigt den offenen Betrag am Vertrag.
Fakten
- Abschlussprovision fällt einmalig an und ist über die Haftungszeit rückforderbar.
- Bestandsprovision wird laufend gezahlt und in der Regel nicht zurückgefordert.
- Dynamikprovision bemisst sich nur am Erhöhungsbetrag, nicht am Gesamtvertrag.
- Die Storno-Rückforderung wird linear aus den offenen Restmonaten der Haftungszeit berechnet.
Häufige Fragen
Wie berechnet man eine Stornorückforderung?
Offene Restmonate geteilt durch die gesamte Haftungszeit, angewandt auf die gezahlte Abschlussprovision. Bei 1.200 € und 60 Monaten Haftungszeit ergibt eine Beendigung nach 24 Monaten 720 € (Modellrechnung).
Fällt Bestandsprovision unter die Haftungszeit?
In der Regel nicht; sie endet mit dem Vertrag statt zurückgefordert zu werden. Maßgeblich ist die Courtagevereinbarung.
Autor, Prüfung und Quellen
Autor: Mirko Braunschweig (Geschäftsführer, Versicherungsmakler (§ 34d GewO), VERSOLUT GmbH). Fachliche Prüfung: Mirko Braunschweig. Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am .
- § 87a HGB — Fälligkeit der Provision — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- § 92 HGB — Versicherungsvertreter — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- § 48b VAG — Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- § 59 VVG — Begriffsbestimmungen (Versicherungsmakler) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz