KI und Datenschutz im Maklerbüro was vorab geklärt sein muss
KI-Einsatz scheitert selten an der Technik, sondern an ungeklärten Zuständigkeiten. Diese Seite fasst zusammen, wer Verantwortlicher ist, welche Daten ausgeschlossen bleiben und wie sich der Einsatz nachweisbar dokumentieren lässt. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Kurzantwort: KI und Datenschutz für Versicherungsmakler
Beim KI-Einsatz bleibt der Makler Verantwortlicher, Versolut ist Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. Nötig sind Zweckbindung, Datenminimierung, ein Auftragsverarbeitungsvertrag und Transparenz in den Datenschutzhinweisen. Gesundheitsangaben nach Art. 9 DSGVO werden vor jedem KI-Aufruf entfernt.
Fakten
- Versolut verarbeitet primär in Deutschland (AWS Frankfurt).
- Der Auftragsverarbeitungsvertrag wird im Onboarding geschlossen und revisionssicher abgelegt.
- Gesundheitsbezogene Angaben werden vor dem KI-Aufruf entfernt; bleibt die Erkennung unsicher, wird der Aufruf abgebrochen.
- Bestands- und Leaddaten werden nicht zum Training von Modellen verwendet.
- Aufbewahrungspflichten nach § 147 AO und § 257 HGB liegen beim Makler.
Häufige Fragen
Wer ist Verantwortlicher, wer Auftragsverarbeiter?
Der Makler ist Verantwortlicher für seinen Bestand, Versolut ist Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO.
Trifft die KI automatisierte Entscheidungen?
Nein. Versand, Statuswechsel und Zusagen bleiben beim Menschen, daher entsteht keine automatisierte Entscheidung nach Art. 22 DSGVO.
Autor, Prüfung und Quellen
Autor: Mirko Braunschweig (Geschäftsführer, Versicherungsmakler (§ 34d GewO), VERSOLUT GmbH). Fachliche Prüfung: Mirko Braunschweig. Veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am .
- Verordnung (EU) 2016/679 — Datenschutz-Grundverordnung — EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der EU
- Verordnung (EU) 2024/1689 — KI-Verordnung (AI Act) — EUR-Lex, Amt für Veröffentlichungen der EU
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) — Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz